Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst zustande mit unserer Bestätigung der Bestellung oder mit vorbehaltloser Auslieferung. Preise für einzelne Positionen eines Angebots haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrags über dieses Angebot.
2. Preise
An die bestätigten Preise sind wir 2 Monate ab Zustandekommen des Vertrages gebunden. Für Lieferungen nach diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den seit der letzten Preisfestlegung veränderten Kosten für Löhne, Verwaltung und Materialeinkauf zu erhöhen. Sofern die Preisdifferenz mehr als 15 % des bestätigten Preises ausmacht, ist der Auftraggeber berechtigt, für die noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.
Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsteilung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks bedarf unserer Zustimmung und erfolgt stets nur erfüllungshalber. Ihre Annahme ist nicht als Stundung des Kaufpreises anzusehen. Eine Haftung für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung wird nicht übernommen. Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Käufer auf Verlangen vorab in bar zu vergüten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
3. Lieferungsmöglichkeit
Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Betriebsstilllegungen, Betriebsstörungen, Wagen- oder Behältermangel, Bahnsperren sowie Verzögerungen in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten soweit nur irgend möglich, pünktlich eingehalten: indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden. Zwischenverkauf vorbehalten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße neben dem Fahrzeug abgeladen. Eine Beförderung der Ware in den Bau wird von uns, wenn nicht gesondert vereinbart, nicht vorgenommen. Bei Anlieferung wird die Ware i. d. R. auf DB-Paletten angeliefert, die berechnet werden und bei Rückgabe an unser Lager voll erstattet werden. Im Fall einer vereinbarten Rückholung der Paletten durch uns erfolgt die Erstattung unter Abzug der entstandenen Fahrtkosten. Dies gilt ebenfalls für die vereinbarte Rückholung von Ware.
4. Versand
Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen; das gleiche gilt auch bei Übernahme von Franko-Lieferungen.
5. Muster und Eigenschaften
Die von uns geführten Waren können in Farbe, Abmessungen, Stärke, Oberfläche, Glanz und Bearbeitung nie ganz einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein; auch dann, wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Hinsichtlich der Naturstein-Platten ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens 10 % zu gewähren. Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für uns unverbindlich. Die dem Naturstein eigenen Schwankungen in Farbe und Korn lassen - auch bei vorheriger Bemusterung - auf derartige Abweichungen
begründete Beanstandungen nicht zu, wenn bei der Lieferung der allgemeine Charakter des Steins gewahrt bleibt. Die bei Natursteinen vorkommenden offenen Stellen, Adern, Flecken, Farbschwankungen und sonstigen natürlichen Eigenschaften berechtigen nicht zu Beanstandungen.
6. Mengenermittlung und Rückgaben
Mengenanpassungen an volle Gebinde sind möglich. Als Bestellware gekennzeichnete Ware kann nicht zurückgegeben werden, auch, wenn die Bedarfsermittlung durch uns erfolgt ist.
7. Beanstandungen
Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware vorgebracht werden. Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar; der Besteller hat seine ihm wegen angeblicher Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend zu machen. Innerhalb der für die jeweiligen Produkte gültigen DIN EN festgelegte Toleranzen und darin anteilig zugestandene Fehler stellen keinen berechtigten Beanstandungsgrund dar. Gleiches gilt für Veränderungen an Produkten, die nicht sachgerechter Nutzung, Reinigung oder Pflege unterzogen wurden. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinnes oder dergleichen von uns abgelehnt. Die Prüfung der Ware auf Richtigkeit und etwaige Mängel hat stets vor dem Verlegen stattzufinden. Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden. Die Umsetzbarkeit vorgeschlagener Verlegearten ist vor der Verlegung anhand des Materials und baulicher Voraussetzungen zu prüfen. Sich daraus ergebender Änderungsbedarf wird nicht als Beanstandung anerkannt.
8. Zahlung
Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe des geltenden Zinses für Kontokorrent-Kredite berechnet.
Alternativ zur Zahlung kann der Käufer der Alfred Smit Fliesen- und Baustoffhandel GmbH & Co. KG ein SEPA Basismandat/ SEPA Firmenmandat für den Einzug per Lastschrift erteilen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch Alfred Smit Fliesen- und Baustoffhandel GmbH & Co. KG verursacht wurde.
Wir behalten uns vor, vor Warenausgabe vom Käufer Vorkasse zu verlangen, wenn dies nach unserem Ermessen die Sicherstellung der Zahlung der vereinbarten Kaufsumme bedingt. Dies gilt auch für bereits bestätigte Aufträge. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Warenausgabe verpflichtet.
9. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter der Bedingung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine im Zusammenhang mit der Lieferung bestehenden Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und
verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen u. Ä. muss uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen.
Der Kunde tritt uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns für die Veräußerung gelieferten Ware. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der ihm gelieferten Ware entstehen sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den aus der Veräußerung des Grundstückes zu erlangenden Erlös an uns ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen. Übersteigt der Wert der überlassenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen, zu erteilen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß erfüllt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns jederzeit widerrufen werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage, Einbau in ein Grundstück oder sonstige Verwertung. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden behalten wir uns die Rücknahme und Abholung der in unserem Eigentum stehenden Ware vor. Die Abholung der Vorbehaltsware durch uns gilt als Erklärung unseres Rücktritts vom Vertrag bezüglich der abgeholten Ware. Der Kunde räumt uns das Recht zum Betreten seines Geländes zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
10. Die auf den Briefen des Bestellers angegebenen anderslautenden Bedingungen und Vorschriften
haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich von uns angenommen sind. Alle mündlichen, fernmündlichen und telegrafischen Erklärungen, sowie alle Erklärungen unserer Vertriebsbeauftragten und die von diesen getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz. Gerichtsstand ist Oldenburg. Soweit unsere Kunden nicht Vollkaufleute im Sinne des HGB sind, gilt die Gerichtsstandvereinbarung nur für das Mahnverfahren.
12. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel
Alle Änderungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Teile durch Gesetz oder Einzelvertrag wegfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
13. Gültigkeit für Nichtkaufleute
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kunden, die nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, nur mit den sich aus dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Einschränkungen.
14. Datenverarbeitung
Mit seiner Bestellung erteilt der Käufer sein Einverständnis zur Speicherung seiner im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten.
15.
Unsere bisherigen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben.